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Unterrichtsverpflichtung für die Lehrer an den niedersächsischen Gymnasien

Klassenfahrten bilden in der Schullaufbahn Highlights. Sie stärken die Gemeinschaft und fördern die Selbstverantwortung. Sie sind nach Auffassung pädagogischer Experten wichtig – ja, unverzichtbar.

Im letzten Quartal des Jahres 2013 wurde an vielen Gymnasien in Niedersachsen von vielen Personalräten bzw. Lehrern der Schulen ein Aussetzen der Klassenfahrten (außer Austauschfahrten) beschlossen.

Infoüber die  Unterrichtsverpflichtung für die Lehrer an den niedersächsischen Gymnasien:

  • Die Gesamtarbeitszeit des Lehrers beträgt – ebenso wie diejenige der sonstigen Beamten – 40 Stunden wöchentlich.
  • Bei einer Unterrichtsverpflichtung von 24,5 Stunden ergibt sich also ein Verteilungsverhältnis zwischen Unterrichtszeit und außerunterrichtlicher Zeit
    von 18 Stunden und 22 Minuten (Unterrichtszeit) zu 26 Stunden und 23 Minuten (außerunterrichtlicher Zeit).
    Nach der alten Rechtslage bestand ein Verhältnis
    von 17 Stunden und 40 Minuten (Unterrichtszeit) zu 27 Stunden und 5 Minuten (außerunterrichtlicher Zeit).
  • Daraus folgt allein, dass es durch die Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung zu einer Verschiebung der außerunterrichtlichen Zeit zugunsten der Unterrichtszeit gekommen ist. An der Gesamtarbeitszeit der Lehrer ändert sich dadurch nichts, denn diesbezüglich hat sich die Rechtslage nicht verändert.

Die Unterrichtsverpflichtung für die Lehrer an den niedersächsischen Gymnasien ist von 23,5 auf 24,5 Stunden pro Woche erhöht worden.

Die Höhe der Unterrichtsverpflichtung ergibt sich aus § 3 der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule). Soweit im vorliegenden Zusammenhang relevant, regelt die Nds. ArbZVOSchule zu Unterrichts- und Arbeitszeiten der Lehrer Folgendes:

§ 2 Arbeitszeit
Arbeitstage sind die Schultage sowie die Ferientage, die die Zahl der Urlaubstage zuzüglich eines freien Tages im Kalenderjahr übersteigen.
Soweit die Lehrkräfte nicht Unterrichtsverpflichtungen oder andere Verpflichtungen zu bestimmten Zeiten wahrzunehmen haben, sind sie in der Erfüllung ihrer Aufgaben zeitlich nicht gebunden.

§ 3 Regelstundenzahl
(1) Die Regelstundenzahl ist die Zahl der Unterrichtsstunden, die vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte im Durchschnitt wöchentlich zu erteilen haben. Eine Unterrichtsstunde wird mit 45 Minuten berechnet.

(2) Die Regelstundenzahl beträgt für Lehrkräfte an

  • 1.Grundschulen: 28 Unterrichtsstunden
  • 2. Hauptschulen: 27,5 Unterrichtsstunden
  • 3. Realschulen: 26,5 Unterrichtsstunden
  • 4. Oberschulen: 25,5 Unterrichtsstunden
  • 5. Förderschulen: 26,5 Unterrichtsstunden
  • 6. Gymnasien,Abendgymnasien und Kollegs: 24,5 Unterrichtsstunden
  • 7. Integrierten Gesamtschulen: 24,5 Unterrichtsstunden

Durch Verordnung vom 14.08.2014 wurde die Unterrichtsverpflichtung von 23,5 auf 24,4 Stunden erhöht. D.h. die Arbeitszeit, die eine Lehrkraft im Unterricht zu erbringen hat, ist von 23,5 mal 45 Minuten (=1057,5 Minuten = 17,625 Stunden) wöchentlich auf 24,5 mal 45 Minuten (=1102,5 Minuten = 18,375 Stunden) erhöht worden.

Die Gesamtarbeitszeit des Lehrers beträgt – ebenso wie diejenige der sonstigen Beamten – 40 Stunden wöchentlich.

Foto: Pascal Spycher, „Textkorrektur“, CC-Lizenz (BY 2.0)
http://creativecommons.org/licenses/by/2.0/de/deed.de
Bild stammt aus der kostenlosen Bilddatenbank www.piqs.de

Ein Gedanke zu „Unterrichtsverpflichtung für die Lehrer an den niedersächsischen Gymnasien

  • Vielen Dank für diesen Beitrag über die Unterrichtsverpflichtung auf Klassenfahrten. Ich bin noch nicht lange Lehrerin und organisiere meine erste Klassenfahrt nun. Gut zu wissen, dass es nun 24,5 Stunden pro Woche Unterrichtsverpflichtung gibt bzw. diese erhöht wurde.

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